Dr. Gunter Franzke
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
gunter.franzke(at)gkt-ag.de
Telefon: +49 30 89 04 82-455
Ab Januar 2012 wird Dr. Gunter Franzke das bisher neunköpfige Partnerteam der TRINAVIS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft verstärken. Mit seinen langjährigen und internationalen Erfahrungen als Transaktions-, Sanierungs- und Restrukturierungsberater kann TRINAVIS sein Leistungsspektrum in prüfungsnahen und wachstumsstarken Geschäftsfeldern ausbauen.
Interview der Karrierzeitschrift für Juristen "justament" mit Rechtsanwalt Nils Neuwerth über interdisziplinäre Beratung bei M&A-Projekten
Das deutsche Steuerrecht gibt den Eigentümer-Gesellschaften von Shopping Centern die Möglichkeit, die Mieteinnahmen gewerbesteuerfrei zu erzielen. Dieses Ziel lässt sich grundsätzlich auf zwei Wegen erreichen:
- Die Objektgesellschaft wird als vermögensverwaltende Personengesellschaft ausgestaltet, die steuerlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
- Die Objektgesellschaft erzielt zwar gewerbliche Einkünfte, zahlt aber infolge der sog. erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags keine Gewerbesteuer.
Die Vor- und Nachteile dieser Varianten werden nachfolgend kurz dargestellt.
Nun steht es fest: Die E-Bilanz kommt, wenn auch mit einer weiteren Übergangsfrist für die Unternehmen.
Am 28. September 2011 hat das Bundesministerium der Finanzen das Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht. Die Endfassung des Anwendungsschreibens präzisiert und ergänzt die Entwurfsfassung auf Grund der Erfahrungen in der Pilotphase im ersten Halbjahr diesen Jahres und der Anhörung der Verbände. Es wurden in der Endfassung einige Mussfelder gestrichen und neue Auffangpositionen eingeführt. Die neuen Taxonomien, das Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) sind unter www.eSteuer.de veröffentlicht.
Mit der Verkündung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes; BilMoG) im Bundesgesetzblatt ist das BilMoG am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Im BilMoG hat der Gesetzgeber die handelsrechtliche Bilanzierung neu geregelt und insbesondere an internationale Rechnungslegungsstandards angepasst. Aufgrund der weiterhin bestehenden Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz sind die Änderungen bei den handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften weiterhin bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen, es sei denn, es bestehen steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte.
Dagegen wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit – der Steuer- für die Handelsbilanz – abgeschafft. Dies hat die unmittelbare Folge, dass steuerliche Ansatz- und Bewertungswahlrechte bei der Erstellung der Gewinnermittlung nicht mehr in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben sind. Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer eigenständigen Steuerbilanzpolitik, die insbesondere mit BMF-Schreiben vom 12. März 2010 bestätigt wurde.
Die Einheitsbilanz, die als Verknüpfung (im Sinne einer weitestgehenden Identität) der steuerlichen Gewinnermittlung mit dem handelsrechtlichen Jahresabschluss verstanden wird und damit sowohl handelsrechtlichen als auch steuerlichen Bestimmungen genügt – dürfte in Zukunft eher die Ausnahme als die Regel sein.
Nachfolgend werden mögliche Auswirkungen des BilMoG bezogen auf die Einheitsbilanz, ausgewählte Anwendungsfälle sowie praktische Handlungsempfehlungen skizziert.
Immobiliengesellschaften, deren Einkünfte steuerlich als gewerblich qualifiziert werden, wähnen sich in der Regel frei von jeglicher Belastung mit Gewerbesteuer. Denn während der Vermietungsphase fällt bei einer Immobiliengesellschaft keine Gewerbesteuer an, wenn sich die Gesellschaft darauf beschränkt, lediglich ihren Grundbesitz zu vermieten. In diesem Fall sind nämlich die Gewinne der Immobiliengesellschaft von der Gewerbesteuer freigestellt (sog. erweiterte Kürzung). Ein böses Erwachen gibt es jedoch dann, wenn die Immobiliengesellschaft ihr Grundstück unterjährig veräußert. Dann fällt auf den Veräußerungsgewinn Gewerbesteuer an, die je nach Hebesatz der Gemeinde über 17 % betragen kann. Durch geschickte Gestaltung im Vorfeld des Verkaufs – optimalerweise schon beim Erwerb der Immobilie – kann die Gewerbesteuer bei Grundstücksveräußerungen durch Immobiliengesellschaften vermieden werden.
Anlässlich aktueller Rechtsprechung möchten wir Sie kurz über die Chancen zur Reduzierung Ihrer Grundsteuer informieren. Durch Beachtung der nachfolgenden Informationen können Sie nicht nur als Eigentümer von Immobilien, sondern auch als Mieter durch eine Reduzierung der Betriebskosten profitieren.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2010 ist die Einheitsbewertung als Basis für die Grundsteuer ab dem 1.1.2008 verfassungswidrig. Da zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zudem eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist, wurden die Arbeiten an einer verfassungsgemäßen Neuregelung der Einheitsbewertung bzw. der Grundsteuerermittlung intensiviert. Nach den vorliegenden Grundsteuerreformvorschlägen könnten sich Grundsteuererstattungen auch für zurückliegende Jahre ergeben. Es kann daher im Einzelfall Handlungsbedarf bestehen, um Einheitswertbescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen.
Stabilität und Sicherheit prägen den Standort
Deutschland bietet seit vielen Jahren einen stabilen und zukunftssicheren Immobilienmarkt für ausländische Investoren. Investiert wird in das gesamte Immobilienspektrum: Gewerbe- und Büroimmobilien, Logistikcenter, Shopping Center, Immobilien für Hotels und Freizeit sowie Mietwohnimmobilien aller Art und Größen. Das Investitionsklima ist sehr gut. Es wird im Wesentlichen bestimmt durch Rechtssicherheit, es gibt keine Eigentums- und Erwerbsbeschränkungen für ausländische Investoren, günstige Steuersätze sowie Hypothekenzinsen auf einem historisch immer noch sehr niedrigen Niveau. Der deutsche Immobilienmarkt hat in den letzten Jahren keine ernsthafte Immobilienblase erlebt, so dass Investoren keine Gefahr laufen, in einen überhitzten Markt zu investieren.
Bisher galten bei elektronischen Rechnungen für einen Vorsteuerabzug verpflichtende Anforderungen an die technischen Verfahren: Neben einer Übertragung mit qualifizierter elektronischer Signatur war lediglich das EDI-Verfahren anerkannt. Jetzt sollen im Umsatzsteuerrecht elektronische Rechnungen mit Papierrechnungen gleichgestellt werden. Für elektronische Rechnungen werden daher künftig auch andere Verfahren zugelassen sein, die die Echtheit der Rechnungsherkunft (Authentizität), die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts (Integrität) und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleisten. Dabei dürfen aber insbesondere die schon heute bestehenden Anforderungen an elektronische Belege, die sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützer Buchführungssysteme (GoBS) und aus den Datenzugriffsrechten der Finanzverwaltung (GDPdU) ergeben, nicht vergessen werden.
Zunehmend werden Rechnungen auf elektronischem Weg übermittelt - man denke typischerweise an die Rechnungen von Telefongesellschaften. Häufig handelt es sich hierbei um eine Übermittlung per E-Mail mit einem pdf-Anhang. Der Empfänger druckt die erhaltene Rechnung aus und bewahrt diese ggf. auf. Solange aus dieser Rechnung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, bestehen aus umsatzsteuerlicher Sicht gegen diese Verfahrensweise keinerlei Bedenken. Wird hingegen ein Vorsteuerabzug begehrt, steht dieser dem Leistungsempfänger hier nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht zu.


