Nun steht es fest: Die E-Bilanz kommt, wenn auch mit einer weiteren Übergangsfrist für die Unternehmen.
Am 28. September 2011 hat das Bundesministerium der Finanzen das Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht. Die Endfassung des Anwendungsschreibens präzisiert und ergänzt die Entwurfsfassung auf Grund der Erfahrungen in der Pilotphase im ersten Halbjahr diesen Jahres und der Anhörung der Verbände. Es wurden in der Endfassung einige Mussfelder gestrichen und neue Auffangpositionen eingeführt. Die neuen Taxonomien, das Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) sind unter www.eSteuer.de veröffentlicht.
Mit dem Anwendungsschreiben herrscht nunmehr auch Klarheit hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs:
- Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht in elektronischer Form abgegeben werden. Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr können somit ihre Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2012 noch in Papierform beim Finanzamt einreichen. De facto wird damit die Einführung der E-Bilanz um ein weiteres Jahr verschoben. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, ist die Einreichung der E-Bilanz dann Pflicht.
- Bei Personengesellschaften sind weitere spezielle Übergangsregelungen zu beachten. Die elektronische Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung sowie der Sonder- und Ergänzungsbilanzen ist ebenfalls um ein weiteres Jahr verschoben worden. Die elektronische Meldung der Kapitalkontenentwicklung ist nunmehr Pflicht für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Sonder- und Ergänzungsbilanzen können für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2015 enden, im Freitextfeld „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikation“ übermittelt werden. Eine gesonderte Datensatzübermittlung muss verpflichtend erst für spätere Wirtschaftsjahre vorgenommen werden.
- Steuerbefreite Körperschaften wie beispielsweise gemeinnützige Vereine und Stiftungen, müssen, soweit sie auch steuerpflichtige Einnahmen erzielen und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen haben, ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr ab dem Wirtschaftsjahr 2015 elektronisch einreichen. Entsprechendes gilt für Betriebe gewerblicher Art öffentlich rechtlicher Körperschaften.
- Ausländische Unternehmen müssen für ihre im Inland belegene Betriebsstätte eine elektronische Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, einreichen. Gleiches gilt für die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung inländischer Unternehmen, soweit sie auf die Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten entfallen.
Auch wenn sich die verpflichtende Einführung der E-Bilanz weiter verzögert, empfehlen wir allen betroffenen Unternehmern, dass kommende Jahr für einen Testlauf zu nutzen um eventuell erforderliche Anpassungen der Buchhaltungssysteme vorzunehmen. Die Anforderungen an die E-Bilanz sind durch die Endfassung des Anwendungsschreibens nicht wesentlich entschärft worden, auch wenn neue Auffangposten in das Datenschema der Taxonomie eingefügt wurden um unnötige Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden.
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