Diplom-Wirtschaftsingenieur
Silvia Michel
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Tel.: +49 30 89 04 82 - 251
silvia.michel(at)trinavis.com

Lange Zeit hielten sich viele öffentliche Einrichtungen für steuerlich unantastbar. Diesen Irrglauben dürfte ein Urteil des Bundesfinanzhofs im Frühjahr dieses Jahres endgültig beseitigt haben. In der Entscheidung vom 15. April 2010 hat das oberste Finanzgericht eines der Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand beschnitten. Seitdem ist die Verwaltung eigenen Vermögens von Behörden, Kommunen, Hochschulen, Kirchen und aller anderer öffentlicher Institutionen prinzipiell umsatzsteuerlich relevant, falls diese Institutionen hiermit Einnahmen erzielen.
Die Entscheidung ist von umwälzender Bedeutung, zumal sie einen Bereich betrifft, der bisher als umsatzsteuerfrei galt. Seit April jedoch ist klar: Kein Tätigkeitsfeld des öffentlichen Sektors bleibt vor dem Zugriff des Fiskus sicher. Das ist umso schwerwiegender in einer Zeit, in der wiederum immer mehr öffentliche Einrichtungen nach alternativen Einnahmequellen suchen.
All dies bedeutet:
Und:
Im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen sind öffentliche Einrichtungen, also juristische Personen des öffentlichen Rechts, nur dann im steuerrechtlichen Sinne tätig, wenn sie Betriebe gewerblicher Art (BgA) unterhalten. Die reine Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand galt bisher nicht als Betrieb gewerblicher Art.
Nunmehr soll der Begriff der Vermögensverwaltung in Umsatzsteuerfragen keine Rolle mehr spielen, wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil klargestellt hat. Entscheidend sei vielmehr, ob die öffentliche Hand einen Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage abschließt oder in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts aktiv ist.
Ferner kommt es nach Auffassung des Gerichts darauf an, ob die öffentliche Einrichtung im Wettbewerb zu Privatunternehmen steht - und eine Nichtbesteuerung damit den Wettbewerb verzerrt.
Das Urteil des obersten Finanzgerichts ist ein deutliches Signal dafür, dass der Fiskus Einrichtungen der öffentlichen Hand immer häufiger auch als Steuerzahler behandeln und auch kontrollieren wird.
Trotzdem führt die Einbeziehung der Vermögensverwaltung in die Umsatzbesteuerung nicht zwingend zu finanziellen Nachteilen. Für die Vermietung und den Verkauf von Grundstücken sowie für Geldanlagen – als die typischen vermögensverwaltenden Tätigkeiten – besteht grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 UStG). Erlöse aus diesen Tätigkeiten sind damit weiterhin umsatzsteuerfrei.
Für nunmehr umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten besteht die Möglichkeit des Abzugs selbst gezahlter Vorsteuer, d. h. an Unternehmen entrichtete Umsatzsteuer kann vom Fiskus zurückgefordert werden.
Die Auswirkungen des Urteils auf die steuerliche Behandlung der Amtshilfe, auch im Hinblick auf die vom BFH problematisierte Wettbewerbsverzerrung, bleiben abzuwarten.
Auf Dauer ist jedoch in jedem Falle damit zu rechnen, dass Wettbewerbsverzerrungen zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen bei den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zunehmend ins Gewicht fallen werden – zumal er damit auf der Linie des Europäischen Gerichtshofs liegt.
Wer sich also angesichts einiger offener Fragen in Sicherheit wähnt, der irrt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Europarechts sollten sich die öffentlichen Institutionen schon heute darauf einstellen, dass an der derzeitigen Besteuerungspraxis nicht auf Dauer festgehalten werden kann.
Deshalb empfiehlt es sich, bereits heute Vorkehrungen zu treffen, um die finanziellen Auswirkungen einer Änderung der Besteuerungspraxis abschätzen zu können und bei Bedarf besser Auskunft über den Umfang der Vermögensverwaltung sowie weitere Nebentätigkeiten geben zu können.
Diese Einbeziehung der Vermögensverwaltung in die Umsatzbesteuerung kann den öffentlichen Institutionen, insbesondere den Kommunen, auch Vorteile bescheren. Mit der Umsatzsteuerpflicht einzelner Leistungen geht gleichzeitig das Recht auf Abzug der selbst entrichteten Vorsteuer einher. Die kann auch zur Entlastung von Haushalten, z. B. im Bereich von Baukosten führen.
Diplom-Wirtschaftsingenieur Tel.: +49 30 89 04 82 - 251 |