Die öffentliche Hand als kluger Steuerzahler

Lange Zeit hielten sich viele öffentliche Einrichtungen für steuerlich unantastbar. Diesen Irrglauben dürfte ein Urteil des Bundesfinanzhofs im Frühjahr dieses Jahres endgültig beseitigt haben. In der Entscheidung vom 15. April 2010 hat das oberste Finanzgericht eines der Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand beschnitten. Seitdem ist die Verwaltung eigenen Vermögens von Behörden, Kommunen, Hochschulen, Kirchen und aller anderer öffentlicher Institutionen prinzipiell umsatzsteuerlich relevant, falls diese Institutionen hiermit Einnahmen erzielen.

Die Entscheidung ist von umwälzender Bedeutung, zumal sie einen Bereich betrifft, der bisher als umsatzsteuerfrei galt. Seit April jedoch ist klar: Kein Tätigkeitsfeld des öffentlichen Sektors bleibt vor dem Zugriff des Fiskus sicher. Das ist umso schwerwiegender in einer Zeit, in der wiederum immer mehr öffentliche Einrichtungen nach alternativen Einnahmequellen suchen.

All dies bedeutet:

  • Steuerliche Fragen werden für den öffentlichen Sektor immer wichtiger.

Und:

  • Öffentliche Einrichtungen sollten sich rechtzeitig darauf einstellen.

Das Urteil

Im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen sind öffentliche Einrichtungen, also juristische Personen des öffentlichen Rechts, nur dann im steuerrechtlichen Sinne tätig, wenn sie Betriebe gewerblicher Art (BgA) unterhalten. Die reine Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand galt bisher nicht als Betrieb gewerblicher Art.

Nunmehr soll der Begriff der Vermögensverwaltung in Umsatzsteuerfragen keine Rolle mehr spielen, wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil klargestellt hat. Entscheidend sei vielmehr, ob die öffentliche Hand einen Vertrag auf privatrechtlicher Grundlage abschließt oder in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts aktiv ist.

Ferner kommt es nach Auffassung des Gerichts darauf an, ob die öffentliche Einrichtung im Wettbewerb zu Privatunternehmen steht - und eine Nichtbesteuerung damit den Wettbewerb verzerrt.

DER FALL: NEBENEINKÜNFTE EINER UNIVERSITÄT

  • Konkret bezog sich das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. April 2010 auf eine deutsche Universität, die es einem Unternehmer erlaubte, auf ihrem Gelände einen Automaten aufzustellen; außerdem durften ihre Bediensteten Personal und Sachmittel für Nebentätigkeiten verwenden. Für all diese Leistungen erhielt sie Vergütungen.
  • Was das Aufstellen der Automaten betrifft, so war die Universität in den Augen des Bundesfinanzhofs damit auf privatrechtlicher Grundlage tätig. Ist dies der Fall und erzielt eine öffentliche Einrichtung dabei Vergütungen, so handelt sie - ebenso wie ein privater Unternehmer - umsatzsteuerpflichtig.
  • Anders beurteilte der Bundesfinanzhof die Überlassung von Personal und Sachmitteln an die Bediensteten der Universität. In diesem Falle war die Hochschule auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig. Eine umsatzsteuerpflichtige Leistung soll in diesem Fall nur dann vorliegen, wenn es bei Nichtbesteuerung dieser juristischen Person zu größeren Wettbewerbsverzerrungen käme. Wettbewerbsverzerrungen sind nach Ansicht des BFH dann gegeben, wenn private Anbieter entweder vergleichbare Leistungen erbringen oder die vergleichbaren Leistungen privater Anbieter umsatzsteuerpflichtig sind.
  • Wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagieren wird, ist offen, widerspricht es doch der derzeitigen Praxis in Deutschland. Andererseits ist es notwendige Konsequenz der europarechtskonformen Auslegung des deutschen Umsatzsteuergesetzes.

Die Folgen des Urteils

Das Urteil des obersten Finanzgerichts ist ein deutliches Signal dafür, dass der Fiskus Einrichtungen der öffentlichen Hand immer häufiger auch als Steuerzahler behandeln und auch kontrollieren wird.

Trotzdem führt die Einbeziehung der Vermögensverwaltung in die Umsatzbesteuerung nicht zwingend zu finanziellen Nachteilen. Für die Vermietung und den Verkauf von Grundstücken sowie für Geldanlagen – als die typischen vermögensverwaltenden Tätigkeiten – besteht grundsätzlich eine Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 UStG). Erlöse aus diesen Tätigkeiten sind damit weiterhin umsatzsteuerfrei.

Für nunmehr umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten besteht die Möglichkeit des Abzugs selbst gezahlter Vorsteuer, d. h. an Unternehmen entrichtete Umsatzsteuer kann vom Fiskus zurückgefordert werden.

Die Auswirkungen des Urteils auf die steuerliche Behandlung der Amtshilfe, auch im Hinblick auf die vom BFH problematisierte Wettbewerbsverzerrung, bleiben abzuwarten.

Auf Dauer ist jedoch in jedem Falle damit zu rechnen, dass Wettbewerbsverzerrungen zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen bei den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zunehmend ins Gewicht fallen werden – zumal er damit auf der Linie des Europäischen Gerichtshofs liegt.

Jetzt handeln

Wer sich also angesichts einiger offener Fragen in Sicherheit wähnt, der irrt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Europarechts sollten sich die öffentlichen Institutionen schon heute darauf einstellen, dass an der derzeitigen Besteuerungspraxis nicht auf Dauer festgehalten werden kann.

Deshalb empfiehlt es sich, bereits heute Vorkehrungen zu treffen, um die finanziellen Auswirkungen einer Änderung der Besteuerungspraxis abschätzen zu können und bei Bedarf besser Auskunft über den Umfang der Vermögensverwaltung sowie weitere Nebentätigkeiten geben zu können.

Diese Einbeziehung der Vermögensverwaltung in die Umsatzbesteuerung kann den öffentlichen Institutionen, insbesondere den Kommunen, auch Vorteile bescheren. Mit der Umsatzsteuerpflicht einzelner Leistungen geht gleichzeitig das Recht auf Abzug der selbst entrichteten Vorsteuer einher. Die kann auch zur Entlastung von Haushalten, z. B. im Bereich von Baukosten führen.

Was tun?

  • Öffentliche Institutionen sollten die Zeit nutzen, um sämtliche Verträge durchzusehen und steuerlich einzuordnen, auf deren Grundlage Erlöse erzielt werden. Das würde eine Einschätzung der Auswirkungen für die betroffene öffentliche Einrichtung ermöglichen, auf die jetzt schon reagiert werden kann.

  • Womöglich wäre eine neue Konzeption für den Bereich Vermögensverwaltung nicht nur sinnvoll, sondern auch zukunftsweisend. Oft ergeben sich bei näherer Betrachtung dieses Bereichs Möglichkeiten, ihn effektiver zu organisieren und dabei auch Kosten zu sparen.

Leitsätze des Urteils vom 15. April 2010 (VR 10/09 – DStR 2010, S.1280)

  • Dem Begriff „Vermögensverwaltung“ kommt umsatzsteuerrechtlich keine Bedeutung zu, wenn es darum geht, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts als „Betrieb gewerblicher Art“ wie ein Unternehmer zu behandeln ist.
  • Gestattet eine Universität als juristische Person des öffentlichen Rechts durch privatrechtlichen Vertrag das Aufstellen von Automaten gegen Entgelt, erbringt sie als Unternehmer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen (richtlinienkonforme Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Körperschaftssteuergesetz entsprechend Artikel 4 der Richtlinie 77/388/ EWG).
  • Überlässt die Universität auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage Personal und Sachmittel gegen Entgelt, ist sie ein Unternehmen, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (richtlinienkonforme Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit
    § 4 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz entsprechend Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG).

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